ÖMG
Satzungen
OeMG
 

§1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Österreichische Mathematische Gesellschaft (abgekürzt ÖMG, im internationalen Verkehr Austrian Mathematical Society) und hat seinen Sitz in Wien. Er ist aus der seit dem Jahr 1903 bestehenden und 1945 neu konstituierten Mathematischen Gesellschaft in Wien hervorgegangen.

§2. Zwecke und Tätigkeiten des Vereins

§2.1. Zweck des Vereins.

Der Zweck der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft ist die Förderung der mathematischen Wissenschaften und die Unterstützung von Mathematikern und Mathematikerinnen in Österreich bei ihrer wissenschaftlichen und beruflichen Arbeit.

§2.2. Tätigkeiten zur Erreichung des Vereinszwecks.

Der in §2.1. genannte Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten erreicht werden:
  1. Veranstaltung von wissenschaftlichen und populärwissenschaftlichen Vorträgen über mathematische Themen und Organisation mathematischer Tagungen.
  2. Herausgabe einer Zeitschrift, die Internationale Mathematische Nachrichten (abgekürzt IMN) heißt.
  3. Anregung, Förderung und Herausgabe fachwissenschaftlicher Druckschriften
  4. Verkehr und Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Vereinen weltweit.
  5. Förderung der mathematischen Lehre und Forschung an den Universitäten, FH, außeruniversitären Forschungsstätten, Schulen, insbesondere AHS und BHS, sowie an allen weiteren Forschungs- und Bildungseinrichtungen.
  6. Förderung der Lehrerfortbildung.
  7. Förderung von Frauen im Bereich der mathematischen Wissenschaften.
  8. Verleihung von Preisen.
  9. Förderung der Entwicklungszusammenarbeit im Bereich der mathematischen Wissenschaften.

§3. Aufbringung der finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Die zur Erreichung des Vereinszwecks (§2.1) erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge (§7), Verkauf von Publikationen der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft, Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.

§4. Das Vereinsjahr

Das Vereinsjahr läuft von 1. Jänner bis 31. Dezember.

§5. Gliederung der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft -- Kommissionen -- Verantwortliche

§5.1. Landessektionen.

Die Österreichische Mathematische Gesellschaft hat sechs regionale Sektionen (genannt Landessektionen) mit dem jeweiligen Sitz in In diesen Landessektionen sollen die Tätigkeiten der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft gemäß § 2.2.a., 2.2.d., 2.2.e. und 2.2.f. auf regionaler Ebene wahrgenommen werden. Die Sorge für die Tätigkeit einer Landessektion und der Kontakt zum Vorstand der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft (§9) obliegt dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Landessektion; dieser bzw. diese ist Mitglied des Beirats der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft (§10) und wird als solches von der Generalversammlung (§8.1) nach Anhörung der Landessektionen auf Vorschlag des Vorstands gewählt. Über die Bereitstellung finanzieller Mittel für die Landessektionen entscheidet der Vorstand. Die Vorsitzenden der Landessektionen haben dem Vorstand und der Generalversammlung zu berichten.

§5.2. Ständige Kommissionen.

Es können ständige Kommissionen gebildet werden. Einsetzung und Wahl der Mitglieder sowie des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden erfolgen auf Vorschlag des Vorstands (§11.1) in der Generalversammlung. Der Vorstand entscheidet über die Bereitstellung finanzieller Mittel für die Arbeit einer ständigen Kommision. Die ständigen Kommissionen haben dem Vorstand und der Generalversammlung über ihre Arbeit zu berichten. Insbesondere wird eine Didaktikkommission eingerichtet. Diese befasst sich mit Angelegenheiten des Mathematikunterrichts und der Lehrerfortbildung (§2.2.d und §2.2.e) und der Organisation von Tagungen zu den Themen ihres Aufgabenbereichs (§2.2.a). Falls erforderlich, kann die Didaktikkommission einen stellvertretenden Vorsitzenden bzw. eine stellvertretende Vorsitzende selbst wählen. Vorsitzende von ständigen Kommissionen sind Mitglieder des Beirates (§10.1).

§5.3. Nichtständige Kommissionen.

Zur Behandlung besonderer Aufgaben können nichtständige Kommissionen gebildet werden. Einsetzung, Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden einer solchen Kommission, sowie die Bereitstellung finanzieller Erfordernisse obliegen dem Vorstand. Nichtständige Kommissionen haben dem Vorstand über ihre Arbeit zu berichten.

§5.4. Verantwortliche für spezielle Aufgaben.

Für wichtige spezielle, längerfristige Aufgaben können Verantwortliche eingesetzt werden.
Die Bestellung solcher Verantwortlichen und die Bereitstellung finanzieller Mittel für ihre Arbeit erfolgt durch den Vorstand. Die Verantwortlichen haben den Vorstand und der Generalversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten. Insbesondere ist ein Verantwortlicher bzw. eine Verantwortliche für die Entwicklungszusammenarbeit (§2.2.h) einzusetzen.

§6. Mitglieder

Es wird zwischen wirklichen Mitgliedern, korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern unterschieden.

§6.1. Wirkliche Mitglieder.

Wirkliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die Interesse an Mathematik hat. Die Aufnahme in die Österreichische Mathematische Gesellschaft erfolgt aufgrund eines vom Vorstand genehmigten Antrags.

§6.2. Korrespondierende Mitglieder.

Korrespondierendes Mitglied kann jede juristische Person werden. Auch Schulen, wissenschaftliche Institute und Bibliotheken können korrespondierende Mitglieder werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und wird in der nächsten Generalversammlung bekanntgegeben.

§6.3. Ehrenmitglieder.

Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten gewählt werden, die sich hervorragende Verdienste um die mathematische Wissenschaft erworben und die Mathematik in Österreich besonders gefördert haben. Die Wahl zum Ehrenmitglied erfolgt nach Anhörung des Beirats (§10.3) durch einen ausführlich begründeten Beschluss im Vorstand (§11.1). Die Wahl eines Ehrenmitglieds ist in der nächsten Generalversammlung bekanntzugeben.

§6.4. Bekanntmachung in den "Internationalen Mathematischen Nachrichten".

Alle Aufnahmen und Wahlen von Mitgliedern werden laufend in den Internationalen Mathematischen Nachrichten (§2.2.b) veröffentlicht.

§7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle wirklichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen und Versammlungen der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft teilzunehmen. Sie besitzen in der Generalversammlung (§8) ein einfaches Stimmrecht und haben aktives und passives Wahlrecht.

Sämtliche Mitglieder haben Anspruch auf kostenlosen Bezug und Zusendung der Internationalen Mathematischen Nachrichten (§2.2.b). Jedes wirkliche und jedes korrespondierende Mitglied ist verpflichtet, die Vereinszwecke (§2.1) nach Kräften zu unterstützen und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe für jedes Vereinsjahr von der Generalversammlung festgelegt wird (§8.1). Jedes Mitglied kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand seinen Austritt vollziehen.

Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist von wirklichen und korrespondierenden Mitgliedern auf jeden Fall vor Beginn des betreffenden Jahres zu bezahlen. Bei wirklichen und korrespondierenden Mitgliedern, die mit der Beitragszahlung in Rückstand geblieben sind, wird die Mitgliedschaft auf ruhend gestellt. Bei ruhender Mitgliedschaft wird das einfache Stimmrecht in der Generalversammlung (§ 8), das aktive und passive Wahlrecht, sowie die Zusendung der IMN ausgesetzt. Bei Wiederaufnahme der Zahlung durch das wirkliche oder korrespondierende Mitglied wird die Mitgliedschaft ab dem Eingang der Beitragszahlung wieder aktiv, was insbesondere auch wieder mit der Zusendung der IMN verbunden ist. Wirkliche und korrespondierende Mitglieder, die mit der Beitragszahlung durch zwei Jahre in Rückstand geblieben sind, kann der Vorstand durch Beschluss aus der Mitgliederliste streichen (§ 11.1).

§8. Die Generalversammlung

In jedem Vereinsjahr findet eine Generalversammlung der wirklichen Mitglieder und der Ehrenmitglieder statt.

§ 8.1. Aufgaben der Generalversammlung.

Der Generalversammlung obliegt
  1. die Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts des Vorstands (§11.1) und des Berichts der Rechnungsprüfer bzw. der Rechnungsprüferinnen (§9.3);
  2. die Entgegennahme der Berichte der ständigen Kommissionen (§5.2) und der Verantwortlichen (§5.4);
  3. die Entgegennahme der Berichte aus den Landessektionen (§5.1);
  4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages (§7);
  5. die Wahl des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder (§9.2);
  6. die Wahl der Vorsitzenden der Landessektionen (§ 5.1) und der übrigen Mitglieder des Beirats (§10);
  7. die Wahl der Rechnungsprüfer bzw. der Rechnungsprüferinnen (§9.3);
  8. die Einsetzung ständiger Kommissionen, die Wahl ihrer Mitglieder und ihres Vorsitzenden bzw. ihrer Vorsitzenden (§5.2.);
  9. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
  10. die Beschlussfassung über die Auflösung der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft (§13).

§8.2. Außerordentliche Generalversammlungen.

Aus besonderen Anlässen können während des Vereinsjahres ausserordentliche Generalversammlungen einberufen werden. Eine solche Einberufung muss insbesondere dann erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der wirklichen Mitglieder sie verlangt.

§8.3. Einberufung, Leitung, Beschlussfähigkeit der Generalversammlung. Beschlussfassung.

Die Generalversammlung wird von dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft einberufen und geleitet. Zu den Generalversammlungen muss an jedes wirkliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied spätestens zwei Wochen vorher eine schriftliche oder elektronische Einladung ergehen. Auch die rechtzeitige Verlautbarung des Termins in den "Internationalen Mathematischen Nachrichten" gilt als Einladung. Die Generalversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie nicht zum Zweck der Auflösung der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft einberufen wird. Wird eine Generalversammlung zum Zweck der Auflösung des Vereins (§13) einberufen, so ist sie nur bei Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder und Ehrenmitglieder beschlussfähig. Eine zweite, mit der gleichen Tagesordnung einberufene Generalversammlung ist jedoch ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, jedoch erfordern Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft (§13) eine Zweidrittelmehrheit.

§9. Der Vorstand der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft. Rechnungsprüfer

§9.1. Der Vorstand.

Der Vorstand der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft besteht aus

§9.2. Wahl des Vorstands.

Der Vorstand wird in der Generalversammlung für eine Funktionsperiode von zwei Vereinsjahren gewählt. Diese beginnt mit dem auf die Generalversammlung folgenden Vereinsjahr. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende wird immer in geheimer Abstimmung gewählt, die übrigen Mitglieder des Vorstands können durch Akklamation gewählt werden. Wenn dies jedoch ein Mitglied beantragt, ist auch die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder geheim durchzuführen.

§9.3. Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen.

Die Generalversammlung wählt für eine Funktionsperiode von zwei Vereinsjahren zwei Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen, welche die Abrechnung des Kassiers am Ende jedes der folgenden Vereinsjahre zu prüfen haben. Die Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen berichten dem Vorstand und der Generalversammlung.

§10. Der Beirat. Der Ausschuss

Zur Beratung und Unterstützung seiner Aufgaben (§11) steht dem Vorstand ein Beirat zur Seite.

§10.1. Zusammensetzung und Wahl des Beirats.

Der Beirat besteht aus den sechs Vorsitzenden der Landessektionen (§5.1) und mindestens sechs weiteren Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft sowie den Vorsitzenden der ständigen Kommissionen. Bei der Zusammensetzung des Beirats sind die verschiedenen in der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft vertretenen fachlichen und beruflichen Richtungen zu berücksichtigen.

§10.2. Wahl des Beirats.

Die Vorsitzenden der Landessektionen und die übrigen Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstands in jedem zweiten Jahr, zwischen den Wahlterminen für die Vorstandswahlen, in der Generalversammlung für eine Funktionsperiode von zwei Vereinsjahren gewählt. Diese beginnt mit dem auf die Generalversammlung folgenden Vereinsjahr. Die Wahlen sind, wenn dies ein Mitglied beauftragt, geheim mittels Stimmzettel durchzuführen.
Bei der Erstellung des Wahlvorschlags für die Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Landessektionen ist die jeweilige Landessektion anzuhören, bei der Erstellung des Wahlvorschlags für die übrigen Beiratsmitglieder der Beirat.

§10.3. Tätigkeit des Beirats.

Die Sitzungen des Beirats werden von dem bzw. der Vorsitzenden der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft einberufen und geleitet. Der Beirat ist vom Vorstand vor der Wahl eines Ehrenmitglieds (§6.3) rechtzeitig zu informieren und anzuhören, ebenso vor jeder Generalversammlung zu allen wichtigen Tagesordnungspunkten, insbesondere zum Wahlvorschlag für den neuen Vorstand und den neuen Beirat (§11).

§10.4. Der Ausschuss.

Vorstand und Beirat zusammen bilden den Ausschuss, der auf alle Fälle vor jeder Generalversammlung einzuberufen ist. Die Sitzungen des Ausschusses werden von dem bzw. von der Vorsitzenden der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft einberufen und geleitet.

§11. Pflichten und Rechte des Vorstands und des Vorsitzenden der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft

§11.1. Pflichten und Rechte des Vorstands.

Der Vorstand (§9) ist verantwortlich für
  1. die Verfolgung und Erfüllung der Zwecke des Vereins (§2.1)
  2. für die Aufbringung der hierfür erforderlichen finanziellen Mittel (§3) und
  3. für die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Dem Vorstand obliegt es insbesondere
  1. Wahlvorschläge für einen neuen Vorstand, einen neuen Beirat und die Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen in der Generalversammlung zu erstellen (§8.1 )
  2. falls erforderlich, Vorschläge für die Einsetzung ständiger Kommissionen, ihre Zusammensetzung und die Wahl ihres Vorsitzenden bzw. ihrer Vorsitzenden (§5.2) der Generalversammlung vorzulegen,
  3. nach abgelaufenen Vereinsjahr in der darauf folgenden Generalversammlung einen Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht zu erstatten (§8.1),
  4. über die Anträge zur Aufnahme als wirkliches Mitglied (§6.1) zu entscheiden.
Der Vorstand hat das Recht
  1. seine Geschäftsordnung selbst festzulegen;
  2. vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder oder Beiratsmitglieder selbständig durch Kooptierung bis zur Wahl eines neuen Vorstands oder eines neuen Beirats zu ersetzen;
  3. falls erforderlich, nichtständige Kommissionen (§5.3) und Verantwortliche für spezielle Aufgaben (§5.4) einzusetzen und bei Bedarf Mitglieder zur Mitarbeit an einzelnen Aufgaben heranzuziehen;
  4. Ehrenmitglieder (§6.3) zu wählen;
  5. korrespondierende Mitglieder (§6.2) aufzunehmen;
  6. wirkliche und korrespondierende Mitglieder, die mit den Beitragszahlungen durch zwei Jahre in Rückstand sind, durch Beschluss von der Mitgliederliste zu streichen.

§11.2. Sitzungen des Vorstands.

Die Sitzungen des Vorstands werden von dem bzw. von der Vorsitzenden der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft einberufen und geleitet. Der einberufene Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens fünf seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden.

§11.3. Der bzw. die Vorsitzende der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft.

Der bzw. die Vorsitzende vertritt die Österreichische Mathematische Gesellschaft nach außen und leitet die Arbeit des Vorstands. Er bzw sie beruft die Sitzungen des Vorstands, des Beirats, des Ausschusses und der Generalversammlung ein und leitet sie. Ausfertigung und Bekanntmachung von Beschlüssen des Vorstands und der Generalversammlung bedürfen der Unterschrift des bzw. der Vorsitzenden oder des bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden. Der bzw. die Vorsitzende wird im Bedarfsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden bzw. die stellvertretenden Vorsitzende oder durch ein vom ihm bzw. ihr nominiertes Mitglied des Ausschusses vertreten.

§12. Internationale Mathematische Nachrichten

Die "Internationalen Mathematischen Nachrichten" berichten über wichtige Entwicklungen in der Mathematik, über Ereignisse des mathematischen Lebens und über die Arbeit der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft. Ferner werden Rezensionen von Büchern und Monographien über mathematische Themen, Aufsätze zur Geschichte der Mathematik und Nachrufe auf Mitglieder der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft veröffentlicht.

§13. Herausgabe fachwissenschaftlicher Druckschriften

Der Vorstand der ÖMG bestellt (gegebenenfalls zusammen mit einem Verlag) für die Herausgabe von regelmäßig erscheinenden mathematischen Druckwerken den Editor-in-Chief und in Abstimmung mit dem Editor-in-Chief die weiteren Mitglieder der Redaktion. Er kann diese Aufgaben auch einer von ihm eingesetzten Kommission überantworten.

§14. Auflösung der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft

Die Auflösung der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft erfolgt, wenn in einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung (§8.3), in der mindestens zwei Drittel der wirklichen Mitglieder und Ehrenmitglieder anwesend sind, zwei Drittel der Anwesenden für die Auflösung stimmen. Ist diese Generalversammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zweite mit derselben Tagesordnung einberufenen Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Im Falle der freiwilligen Auflösung fällt das Vermögen der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft der Fachbereichsbibliothek Mathematik, Statistik und Informatik der Universität Wien zu.

§15. Schiedsgericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet, zu dem jede der streitenden Partner ein wirkliches Mitglied oder Ehrenmitglied entsendet; diese beiden wählen ein drittes wirkliches oder Ehrenmitglied, das den Vorsitz führt. Falls bei der Wahl des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet das Los zwischen den Vorschlägen der beiden von den Streitparteien entsandten Mitglieder für den Vorsitz. Die Entscheidung des Schiedsgerichts erfolgt bei Anwesenheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts mit einfacher Stimmenmehrheit, muss mit einer Begründung versehen sein und ist endgültig. Stimmenthaltung ist unzulässig.
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