ÖMG
Satzungen |
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§1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Österreichische Mathematische Gesellschaft
(abgekürzt ÖMG, im internationalen Verkehr Austrian Mathematical Society)
und hat seinen Sitz in Wien.
Er ist aus der seit dem Jahr 1903 bestehenden und 1945 neu konstituierten
Mathematischen Gesellschaft in Wien hervorgegangen.
§2. Zwecke und Tätigkeiten des Vereins
§2.1. Zweck des Vereins.
Der Zweck der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft ist die
Förderung der mathematischen Wissenschaften und die Unterstützung von
Mathematikern und Mathematikerinnen in Österreich bei ihrer
wissenschaftlichen und beruflichen Arbeit.
§2.2. Tätigkeiten zur Erreichung des Vereinszwecks.
Der in §2.1. genannte Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten erreicht
werden:
-
Veranstaltung von wissenschaftlichen und populärwissenschaftlichen
Vorträgen über mathematische Themen und Organisation mathematischer
Tagungen.
- Herausgabe einer Zeitschrift, die Internationale Mathematische
Nachrichten (abgekürzt IMN) heißt.
- Anregung, Förderung und Herausgabe fachwissenschaftlicher Druckschriften
- Verkehr und Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Vereinen weltweit.
- Förderung der mathematischen Lehre und Forschung an den Universitäten,
FH, außeruniversitären Forschungsstätten, Schulen, insbesondere AHS und
BHS, sowie an allen weiteren Forschungs- und Bildungseinrichtungen.
- Förderung der Lehrerfortbildung.
- Förderung von Frauen im Bereich der mathematischen Wissenschaften.
- Verleihung von Preisen.
- Förderung der Entwicklungszusammenarbeit im Bereich der mathematischen
Wissenschaften.
§3. Aufbringung der finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Die zur Erreichung des Vereinszwecks (§2.1) erforderlichen finanziellen
Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge (§7), Verkauf von Publikationen der
Österreichischen Mathematischen Gesellschaft, Subventionen, Spenden und
sonstige Zuwendungen aufgebracht.
§4. Das Vereinsjahr
Das Vereinsjahr läuft von 1. Jänner bis 31. Dezember.
§5. Gliederung der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft -- Kommissionen -- Verantwortliche
§5.1. Landessektionen.
Die Österreichische Mathematische Gesellschaft hat sechs regionale
Sektionen (genannt Landessektionen) mit dem jeweiligen Sitz in
- Graz (zuständig für die Steiermark),
- Innsbruck (zuständig für Tirol und Vorarlberg),
- Klagenfurt (zuständig für Kärnten),
- Linz (zuständig für Oberösterreich),
- Salzburg (zuständig für Salzburg) und
- Wien (zuständig für das Burgenland, Niederösterreich und Wien).
In diesen Landessektionen sollen die Tätigkeiten der Österreichischen
Mathematischen Gesellschaft gemäß § 2.2.a., 2.2.d., 2.2.e. und 2.2.f. auf
regionaler Ebene wahrgenommen werden. Die Sorge für die Tätigkeit einer
Landessektion und der Kontakt zum Vorstand der Österreichischen
Mathematischen Gesellschaft (§9) obliegt dem Vorsitzenden bzw. der
Vorsitzenden der Landessektion; dieser bzw. diese ist Mitglied des Beirats
der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft (§10) und wird als solches
von der Generalversammlung (§8.1) nach Anhörung der Landessektionen auf
Vorschlag des Vorstands gewählt. Über die Bereitstellung finanzieller
Mittel für die Landessektionen entscheidet der Vorstand. Die Vorsitzenden
der Landessektionen haben dem Vorstand und der Generalversammlung zu
berichten.
§5.2. Ständige Kommissionen.
Es können ständige Kommissionen gebildet werden. Einsetzung und Wahl der
Mitglieder sowie des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden erfolgen auf
Vorschlag des Vorstands (§11.1) in der Generalversammlung. Der Vorstand
entscheidet über die Bereitstellung finanzieller Mittel für die Arbeit
einer ständigen Kommision. Die ständigen Kommissionen haben dem Vorstand
und der Generalversammlung über ihre Arbeit zu berichten.
Insbesondere wird eine Didaktikkommission eingerichtet. Diese befasst sich
mit Angelegenheiten des Mathematikunterrichts und der Lehrerfortbildung
(§2.2.d und §2.2.e) und der Organisation von Tagungen zu den Themen ihres
Aufgabenbereichs (§2.2.a). Falls erforderlich, kann die Didaktikkommission
einen stellvertretenden Vorsitzenden bzw. eine stellvertretende Vorsitzende
selbst wählen.
Vorsitzende von ständigen Kommissionen sind Mitglieder des Beirates
(§10.1).
§5.3. Nichtständige Kommissionen.
Zur Behandlung besonderer Aufgaben können nichtständige Kommissionen
gebildet werden. Einsetzung, Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden
bzw. der Vorsitzenden einer solchen Kommission, sowie die Bereitstellung
finanzieller Erfordernisse obliegen dem Vorstand. Nichtständige
Kommissionen haben dem Vorstand über ihre Arbeit zu berichten.
§5.4. Verantwortliche für spezielle Aufgaben.
Für wichtige spezielle, längerfristige Aufgaben können Verantwortliche
eingesetzt werden.
Die Bestellung solcher Verantwortlichen und die Bereitstellung finanzieller
Mittel für ihre Arbeit erfolgt durch den Vorstand. Die Verantwortlichen
haben den Vorstand und der Generalversammlung über ihre Tätigkeit zu
berichten.
Insbesondere ist ein Verantwortlicher bzw. eine Verantwortliche für die
Entwicklungszusammenarbeit (§2.2.h) einzusetzen.
§6. Mitglieder
Es wird zwischen wirklichen Mitgliedern, korrespondierenden Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern unterschieden.
§6.1. Wirkliche Mitglieder.
Wirkliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die Interesse an
Mathematik hat. Die Aufnahme in die Österreichische Mathematische
Gesellschaft erfolgt aufgrund eines vom Vorstand genehmigten Antrags.
§6.2. Korrespondierende Mitglieder.
Korrespondierendes Mitglied kann jede juristische Person werden. Auch
Schulen, wissenschaftliche Institute und Bibliotheken können
korrespondierende Mitglieder werden. Die Aufnahme erfolgt durch den
Vorstand und wird in der nächsten Generalversammlung bekanntgegeben.
§6.3. Ehrenmitglieder.
Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten gewählt werden, die sich
hervorragende Verdienste um die mathematische Wissenschaft erworben und die
Mathematik in Österreich besonders gefördert haben. Die Wahl zum
Ehrenmitglied erfolgt nach Anhörung des Beirats (§10.3) durch einen
ausführlich begründeten Beschluss im Vorstand (§11.1). Die Wahl eines
Ehrenmitglieds ist in der nächsten Generalversammlung bekanntzugeben.
§6.4. Bekanntmachung in den "Internationalen Mathematischen Nachrichten".
Alle Aufnahmen und Wahlen von Mitgliedern werden laufend in den
Internationalen Mathematischen Nachrichten (§2.2.b) veröffentlicht.
§7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle wirklichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, an den
Veranstaltungen und Versammlungen der Österreichischen Mathematischen
Gesellschaft teilzunehmen. Sie besitzen in der Generalversammlung (§8) ein
einfaches Stimmrecht und haben aktives und passives Wahlrecht.
Sämtliche Mitglieder haben Anspruch auf kostenlosen Bezug und Zusendung der
Internationalen Mathematischen Nachrichten (§2.2.b). Jedes wirkliche und
jedes korrespondierende Mitglied ist verpflichtet, die Vereinszwecke (§2.1)
nach Kräften zu unterstützen und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu
zahlen, dessen Höhe für jedes Vereinsjahr von der Generalversammlung
festgelegt wird (§8.1).
Jedes Mitglied kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand seinen
Austritt vollziehen.
Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist von wirklichen und korrespondierenden Mitgliedern auf
jeden Fall vor Beginn des betreffenden Jahres zu bezahlen. Bei wirklichen und korrespondierenden
Mitgliedern, die mit der Beitragszahlung in Rückstand geblieben sind, wird die Mitgliedschaft auf
ruhend gestellt. Bei ruhender Mitgliedschaft wird das einfache Stimmrecht in der
Generalversammlung (§ 8), das aktive und passive Wahlrecht, sowie die Zusendung der IMN
ausgesetzt. Bei Wiederaufnahme der Zahlung durch das wirkliche oder korrespondierende Mitglied
wird die Mitgliedschaft ab dem Eingang der Beitragszahlung wieder aktiv, was insbesondere auch
wieder mit der Zusendung der IMN verbunden ist. Wirkliche und korrespondierende Mitglieder, die
mit der Beitragszahlung durch zwei Jahre in Rückstand geblieben sind, kann der Vorstand durch
Beschluss aus der Mitgliederliste streichen (§ 11.1).
§8. Die Generalversammlung
In jedem Vereinsjahr findet eine Generalversammlung der wirklichen
Mitglieder und der Ehrenmitglieder statt.
§ 8.1. Aufgaben der Generalversammlung.
Der Generalversammlung obliegt
-
die Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts des
Vorstands (§11.1) und des Berichts der Rechnungsprüfer bzw. der
Rechnungsprüferinnen (§9.3);
- die Entgegennahme der
Berichte der ständigen Kommissionen (§5.2) und der Verantwortlichen (§5.4);
- die Entgegennahme der Berichte aus den Landessektionen (§5.1);
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages (§7);
- die Wahl des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden und der übrigen
Vorstandsmitglieder (§9.2);
- die Wahl der Vorsitzenden der Landessektionen (§ 5.1) und der übrigen
Mitglieder des Beirats (§10);
- die Wahl der Rechnungsprüfer bzw. der Rechnungsprüferinnen (§9.3);
- die Einsetzung ständiger Kommissionen, die Wahl ihrer Mitglieder und
ihres Vorsitzenden bzw. ihrer Vorsitzenden (§5.2.);
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
- die Beschlussfassung über die Auflösung der Österreichischen
Mathematischen Gesellschaft (§13).
§8.2. Außerordentliche Generalversammlungen.
Aus besonderen Anlässen können während des Vereinsjahres ausserordentliche
Generalversammlungen einberufen werden. Eine solche Einberufung muss
insbesondere dann erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der wirklichen
Mitglieder sie verlangt.
§8.3. Einberufung, Leitung, Beschlussfähigkeit der Generalversammlung. Beschlussfassung.
Die Generalversammlung wird von dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der
Österreichischen Mathematischen Gesellschaft einberufen und geleitet.
Zu den Generalversammlungen muss an jedes wirkliche Mitglied und jedes
Ehrenmitglied spätestens zwei Wochen vorher eine schriftliche oder
elektronische Einladung ergehen. Auch die rechtzeitige Verlautbarung des
Termins in den "Internationalen Mathematischen Nachrichten" gilt als
Einladung. Die Generalversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern
sie nicht zum Zweck der Auflösung der Österreichischen Mathematischen
Gesellschaft einberufen wird. Wird eine Generalversammlung zum Zweck der
Auflösung des Vereins (§13) einberufen, so ist sie nur bei Anwesenheit von
zwei Drittel der Mitglieder und Ehrenmitglieder beschlussfähig. Eine
zweite, mit der gleichen Tagesordnung einberufene Generalversammlung ist
jedoch ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst, jedoch erfordern Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die
Auflösung der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft (§13) eine
Zweidrittelmehrheit.
§9. Der Vorstand der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft. Rechnungsprüfer
§9.1. Der Vorstand.
Der Vorstand der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft besteht aus
- dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Herausgeber bzw. der Herausgeberin der "Internationalen Mathematischen
Nachrichten" (§2.2.b),
- dem Kassier bzw. der Kassierin,
- dem stellvertretenden Kassier bzw. der stellvertretenden Kassierin,
- dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin,
- dem stellvertretenden Schriftführer bzw. der stellvertretenden
Schriftführerin,
- dem Beauftragten bzw. der Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit und
- dem Beauftragten bzw. der Beauftragten für die Frauenförderung (§2.2.f).
§9.2. Wahl des Vorstands.
Der Vorstand wird in der Generalversammlung für eine Funktionsperiode von
zwei Vereinsjahren gewählt. Diese beginnt mit dem auf die
Generalversammlung folgenden Vereinsjahr. Der Vorsitzende bzw. die
Vorsitzende wird immer in geheimer Abstimmung gewählt, die übrigen
Mitglieder des Vorstands können durch Akklamation gewählt werden. Wenn dies
jedoch ein Mitglied beantragt, ist auch die Wahl der übrigen
Vorstandsmitglieder geheim durchzuführen.
§9.3. Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen.
Die Generalversammlung wählt für eine Funktionsperiode von zwei
Vereinsjahren zwei Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen, welche die
Abrechnung des Kassiers am Ende jedes der folgenden Vereinsjahre zu prüfen
haben. Die Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen berichten dem Vorstand
und der Generalversammlung.
§10. Der Beirat. Der Ausschuss
Zur Beratung und Unterstützung seiner Aufgaben (§11) steht dem Vorstand ein
Beirat zur Seite.
§10.1. Zusammensetzung und Wahl des Beirats.
Der Beirat besteht aus den sechs Vorsitzenden der Landessektionen (§5.1)
und mindestens sechs weiteren Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern der
Österreichischen Mathematischen Gesellschaft sowie den Vorsitzenden der
ständigen Kommissionen. Bei der Zusammensetzung des Beirats sind die
verschiedenen in der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft
vertretenen fachlichen und beruflichen Richtungen zu berücksichtigen.
§10.2. Wahl des Beirats.
Die Vorsitzenden der Landessektionen und die übrigen Mitglieder des Beirats
werden auf Vorschlag des Vorstands in jedem zweiten Jahr, zwischen den
Wahlterminen für die Vorstandswahlen, in der Generalversammlung für eine
Funktionsperiode von zwei Vereinsjahren gewählt. Diese beginnt mit dem auf
die Generalversammlung folgenden Vereinsjahr. Die Wahlen sind, wenn dies
ein Mitglied beauftragt, geheim mittels Stimmzettel durchzuführen.
Bei der Erstellung des Wahlvorschlags für die Vorsitzenden bzw. der
Vorsitzenden der Landessektionen ist die jeweilige Landessektion anzuhören,
bei der Erstellung des Wahlvorschlags für die übrigen Beiratsmitglieder der
Beirat.
§10.3. Tätigkeit des Beirats.
Die Sitzungen des Beirats werden von dem bzw. der Vorsitzenden der
Österreichischen Mathematischen Gesellschaft einberufen und geleitet. Der
Beirat ist vom Vorstand vor der Wahl eines Ehrenmitglieds (§6.3)
rechtzeitig zu informieren und anzuhören, ebenso vor jeder
Generalversammlung zu allen wichtigen Tagesordnungspunkten, insbesondere
zum Wahlvorschlag für den neuen Vorstand und den neuen Beirat (§11).
§10.4. Der Ausschuss.
Vorstand und Beirat zusammen bilden den Ausschuss, der auf alle Fälle vor
jeder Generalversammlung einzuberufen ist. Die Sitzungen des Ausschusses
werden von dem bzw. von der Vorsitzenden der Österreichischen
Mathematischen Gesellschaft einberufen und geleitet.
§11. Pflichten und Rechte des Vorstands und des Vorsitzenden der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft
§11.1. Pflichten und Rechte des Vorstands.
Der Vorstand (§9) ist verantwortlich für
- die Verfolgung und Erfüllung der Zwecke des Vereins (§2.1)
- für die Aufbringung der hierfür erforderlichen finanziellen Mittel (§3)
und
- für die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Dem Vorstand obliegt es insbesondere
- Wahlvorschläge für einen neuen Vorstand, einen neuen Beirat und die
Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen in der Generalversammlung zu
erstellen (§8.1 )
- falls erforderlich, Vorschläge für die Einsetzung ständiger
Kommissionen, ihre Zusammensetzung und die Wahl ihres Vorsitzenden bzw.
ihrer Vorsitzenden (§5.2) der Generalversammlung vorzulegen,
- nach abgelaufenen Vereinsjahr in der darauf folgenden Generalversammlung
einen Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht zu erstatten (§8.1),
- über die Anträge zur Aufnahme als wirkliches Mitglied (§6.1) zu
entscheiden.
Der Vorstand hat das Recht
- seine Geschäftsordnung selbst festzulegen;
- vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder oder Beiratsmitglieder
selbständig durch Kooptierung bis zur Wahl eines neuen Vorstands oder
eines neuen Beirats zu ersetzen;
- falls erforderlich, nichtständige Kommissionen (§5.3) und
Verantwortliche für spezielle Aufgaben (§5.4) einzusetzen und bei Bedarf
Mitglieder zur Mitarbeit an einzelnen Aufgaben heranzuziehen;
- Ehrenmitglieder (§6.3) zu wählen;
- korrespondierende Mitglieder (§6.2) aufzunehmen;
- wirkliche und korrespondierende Mitglieder, die mit den
Beitragszahlungen durch zwei Jahre in Rückstand sind, durch Beschluss von
der Mitgliederliste zu streichen.
§11.2. Sitzungen des Vorstands.
Die Sitzungen des Vorstands werden von dem bzw. von der Vorsitzenden der
Österreichischen Mathematischen Gesellschaft einberufen und geleitet. Der
einberufene Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens fünf seiner
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit
einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden.
§11.3. Der bzw. die Vorsitzende der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft.
Der bzw. die Vorsitzende vertritt die Österreichische Mathematische
Gesellschaft nach außen und leitet die Arbeit des Vorstands. Er bzw sie
beruft die Sitzungen des Vorstands, des Beirats, des Ausschusses und der
Generalversammlung ein und leitet sie. Ausfertigung und Bekanntmachung von
Beschlüssen des Vorstands und der Generalversammlung bedürfen der
Unterschrift des bzw. der Vorsitzenden oder des bzw. der stellvertretenden
Vorsitzenden. Der bzw. die Vorsitzende wird im Bedarfsfall durch den
stellvertretenden Vorsitzenden bzw. die stellvertretenden Vorsitzende oder
durch ein vom ihm bzw. ihr nominiertes Mitglied des Ausschusses vertreten.
§12. Internationale Mathematische Nachrichten
Die "Internationalen Mathematischen Nachrichten" berichten über wichtige
Entwicklungen in der Mathematik, über Ereignisse des mathematischen Lebens
und über die Arbeit der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft.
Ferner werden Rezensionen von Büchern und Monographien über mathematische
Themen, Aufsätze zur Geschichte der Mathematik und Nachrufe auf Mitglieder
der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft veröffentlicht.
§13. Herausgabe fachwissenschaftlicher Druckschriften
Der Vorstand der ÖMG bestellt (gegebenenfalls zusammen mit einem Verlag)
für die Herausgabe von regelmäßig erscheinenden mathematischen
Druckwerken den Editor-in-Chief und in Abstimmung mit dem Editor-in-Chief die
weiteren Mitglieder der Redaktion. Er kann diese Aufgaben auch einer von ihm
eingesetzten Kommission überantworten.
§14. Auflösung der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft
Die Auflösung der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft erfolgt,
wenn in einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung (§8.3), in
der mindestens zwei Drittel der wirklichen Mitglieder und Ehrenmitglieder
anwesend sind, zwei Drittel der Anwesenden für die Auflösung stimmen. Ist
diese Generalversammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zweite
mit derselben Tagesordnung einberufenen Generalversammlung ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Im Falle der freiwilligen Auflösung
fällt das Vermögen der Österreichischen Mathematischen Gesellschaft der
Fachbereichsbibliothek Mathematik, Statistik und Informatik der Universität
Wien zu.
§15. Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Österreichischen Mathematischen
Gesellschaft aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht
geschlichtet, zu dem jede der streitenden Partner ein wirkliches Mitglied
oder Ehrenmitglied entsendet; diese beiden wählen ein drittes wirkliches
oder Ehrenmitglied, das den Vorsitz führt. Falls bei der Wahl des
Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden kann,
entscheidet das Los zwischen den Vorschlägen der beiden von den
Streitparteien entsandten Mitglieder für den Vorsitz. Die Entscheidung des
Schiedsgerichts erfolgt bei Anwesenheit aller Mitglieder des
Schiedsgerichts mit einfacher Stimmenmehrheit, muss mit einer Begründung
versehen sein und ist endgültig. Stimmenthaltung ist unzulässig.
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